Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für das Urheberrecht Audiovisuelle-Nutzung sowie für die verwandten Schutzrechte Audiovisuelle-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % Anwendung (Klage Rz. 28). Daraus resultiert ein Jahresanspruch inkl. MwSt. für das Urheberrecht Audiovisuelle-Nutzung von Fr. 191.53 und für die verwandten Schutzrechte Audiovisuelle-Nutzung von gerundet Fr.