Die Klägerin ist, nachdem die Forderungen aus dem Jahr 2021 von der B. auf sie zurückzediert wurden (Klage Rz. 16; KB 9 und), aktivlegitimiert. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin hat die Beklagte der Billag AG ihre Nutzungen gemäss GT 3a angemeldet und jeweils bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Nutzungen gemäss Ziff. 12 GT 3a mitgeteilt (Klage 3 Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13 -7-