Die Beklagte sei gestützt auf den GT 3a und die entsprechenden Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Vergütung gemäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Die Beklagte sei deshalb passivlegitimiert (vgl. Klage Rz. 9 und 24 ff.). 3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird.