4. Die Klägerin stellte der Beklagten die jeweiligen Vergütungen für das Jahr 2021 am 12. November 2021 (KB 4 und 5) und für das Jahr 2022 am 22. Oktober 2022 (KB 6 und 7) in Rechnung (Klage Rz. 14). 5. 5.1. Da die Beklagte trotz zweifacher schriftlicher Mahnungen (für jede der vier Rechnungen) keine Zahlungen leistete, trat die Klägerin ihre Forderungen aus dem Jahr 2021 mittels Zessionserklärung vom 23. Dezember 2020 der B. ab (Klage Rz. 15 ff.; KB 8).