3. Die Beklagte hatte der Billag AG, die vor der Revision des RTVG aus dem Jahr 2014 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Vergütungen zuständig war, ihre Nutzungen gemäss Gemeinsamer Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik [GT 3a; KB 3]) angemeldet. Darüber hinaus hat ein Aussendienstmitarbeiter der Klägerin die Nutzungen festgestellt. Die Beklagte führt einerseits abgabepflichtige Audio-Nut- zungen im Coiffeursalon und anderseits abgabepflichtige Audio- sowie audiovisuelle Nutzungen im Café, jeweils auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien, durch (Klage Rz. 12).