Handelsgericht 2. Kammer HOR.2023.43 Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiberin-Stv. Hunziker Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik vertreten durch Dr. iur. Bernhard Wittweiler und lic. iur. Fabian Wigger, Rechtsanwälte Beklagte D._____, Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht und ver- wandten Schutzrechten -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt hauptsächlich die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerin- nen zur Verwaltung übertragen werden (Klagebeilage [KB] 1). Sie übt ihre Tätigkeit gemäss Art. 40 ff. URG mit Bewilligung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 30. November 2022 aus (KB 2). 2. Die Beklagte ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in T._____ (AG). Sie betreibt einen Coiffeursalon unter der Bezeichnung "F._____" sowie ein Café unter der Bezeichnung "A._____" in T._____ (Klage Rz. 8). 3. Die Beklagte hatte der Billag AG, die vor der Revision des RTVG aus dem Jahr 2014 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Ver- gütungen zuständig war, ihre Nutzungen gemäss Gemeinsamer Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Ton- bildträgern, insbesondere Hintergrundmusik [GT 3a; KB 3]) angemeldet. Darüber hinaus hat ein Aussendienstmitarbeiter der Klägerin die Nutzun- gen festgestellt. Die Beklagte führt einerseits abgabepflichtige Audio-Nut- zungen im Coiffeursalon und anderseits abgabepflichtige Audio- sowie au- diovisuelle Nutzungen im Café, jeweils auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien, durch (Klage Rz. 12). 4. Die Klägerin stellte der Beklagten die jeweiligen Vergütungen für das Jahr 2021 am 12. November 2021 (KB 4 und 5) und für das Jahr 2022 am 22. Oktober 2022 (KB 6 und 7) in Rechnung (Klage Rz. 14). 5. 5.1. Da die Beklagte trotz zweifacher schriftlicher Mahnungen (für jede der vier Rechnungen) keine Zahlungen leistete, trat die Klägerin ihre Forderungen aus dem Jahr 2021 mittels Zessionserklärung vom 23. Dezember 2020 der B. ab (Klage Rz. 15 ff.; KB 8). 5.2. 5.2.1. Die B. betrieb die Beklagte für die Forderung von Fr. 227.20 zuzüglich 5 % Zins seit 3. August 2022, aufgelaufene Zinsen bis 2. August 2022 von Fr. 7.05 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 144.70. Gegen den Zah- -3- lungsbefehl des Betreibungsamtes T._____ vom 3. August 2022 (Betrei- bungs-Nr. [...]) erhob die Beklagte am 18. Oktober 2022 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 16; KB 9). 5.2.2. Die B. betrieb die Beklagte für die Forderung von Fr. 482.55 zuzüglich 5 % Zins seit 3. August 2022, aufgelaufene Zinsen bis 2. August 2022 von Fr. 15.00 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 189.65. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes T._____ vom 9. August 2022 (Be- treibungs-Nr. [...]) erhob die Beklagte am 18. Oktober 2022 Rechtsvor- schlag (Klage Rz. 16; KB 10). 5.3. Mittels Rückzessionen vom 1. Dezember 2022 übertrug die B. die Forde- rungen wieder an die Klägerin (Klage Rz. 16; KB 9 und 10). 6. Mit Klage vom 8. September 2023 (Postaufgabe: 8. September 2023) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 und CHF 482.55, je zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 19. Dezember 2021, zu be- zahlen, 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 und CHF 482.55, je zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 1. Dezember 2022, zu be- zahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer [...] des Betreibungsamt T._____ sei aufzuheben. 4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer [...] des Betreibungsamt T._____ sei aufzuheben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheber- rechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik; vgl. KB 3) beruhen. -4- 7. 7.1. Mit Verfügung vom 11. September 2023 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klä- gerin Frist an bis zum 25. September 2023 zur Bezahlung eines Gerichts- kostenvorschusses von Fr. 1'056.15. 7.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Vi- zepräsident am 27. September 2023 die Zustellung des Doppels der Klage mit den Beilagen an die Beklagte und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 17. Oktober 2023. 7.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Ant- wort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 8. Mit Verfügung vom 7. November 2023 wurde die Streitsache an das Han- delsgericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Wohnsitz der Beklagten liegt in T._____ (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist da- mit gegeben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für urheberrechtli- che Streitigkeiten. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsge- richts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde -5- in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG). 2. Versäumte Klageantwort Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abge- leitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erhebli- chen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2 3. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Die Klägerin behauptet, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesell- schaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenös- sischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (vgl. Klage Rz. 6; KB 2). Die Beklagte sei gestützt auf den GT 3a und die entsprechenden Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Ver- gütung gemäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Die Beklagte sei deshalb passivlegitimiert (vgl. Klage Rz. 9 und 24 ff.). 3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. 1 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7. 2 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. -6- Der Urheber oder die Urheberin hat gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG insbe- sondere das Recht a) Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Ton- bild- oder Datenträger herzustellen; b) Werkexemplare anzubieten, zu ver- äussern oder sonst wie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgend- welchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahr- nehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; d) das Werk durch Radio, Fernse- hen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e) ge- sendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitun- gen, weiterzusenden und f) zugänglich gemachte, gesendete und weiter- gesendete Werke wahrnehmbar zu machen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahr- nehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendepro- grammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaf- ten geltend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesell- schaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen.3 Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tä- tig, so stellen sie sog. Gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu ver- öffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nut- zung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 3) aufgestellt. 3.3. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungs- gesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (vgl. KB 3). Ihr kommt folg- lich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist, nachdem die Forderungen aus dem Jahr 2021 von der B. auf sie zurückzediert wurden (Klage Rz. 16; KB 9 und), aktivlegitimiert. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin hat die Beklagte der Billag AG ihre Nutzungen gemäss GT 3a angemeldet und je- weils bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Nutzungen gemäss Ziff. 12 GT 3a mitgeteilt (Klage 3 Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13 -7- Rz. 11 und 14). Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und somit passivlegitimiert. 4. Vergütungsanspruch 4.1. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 3). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nut- zungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder bis zu 200 Amtslinien) beträgt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 14.40 und Fr. 4.80 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nutzungsort. Für die Berechnung der audiovisuellen Nutzungen beträgt der Ansatz Fr. 15.60 für die Urheberrechte und Fr. 5.20 für die verwandten Schutzrechte (KB 3). Zudem ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheber- rechte "audio" ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die Urheberrechte "audiovisuell" sowie für die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuer- satz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 28 mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a). 4.2. Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klä- gerin aus diesem Tarif für die Jahre 2021 und 2022, wie in den Beiblättern zu den Rechnungen der Klägerin aufgeschlüsselt, die folgenden Vergütun- gen: Für den Nutzungsort "F._____" (Coiffeursalon) schuldet die Beklagte der Klägerin für das Urheberrecht Audio-Nutzung für die Jahre 2021 und 2022 eine Monatspauschale von Fr. 14.40, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 13.68 bzw. Fr. 164.16 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nut- zung eine Monatspauschale von Fr. 4.80, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 4.56 bzw. Fr. 54.72 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 218.88, wie auch auf den Beiblättern zu den entsprechenden Rechnun- gen ausgewiesen (KB 4 und 6). Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehr- wertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für das Urheberrecht Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 2.5 % und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 28). Dies ergibt einen Jahresan- spruch inkl. MwSt. für das Urheberrecht Audio-Nutzung von gerundet Fr. 168.27 und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung von gerun- det Fr. 58.93, d.h. einen Gesamtanspruch in der Höhe von Fr. 227.20 für den Coiffeuresalon (KB 4 und 6). Für den Nutzungsort "A._____" (Café) schuldet die Beklagte der Klägerin für die Jahre 2021 und 2022 – zusätzlich zu den oben bereits Ausgeführten -8- Jahresansprüchen für Audio-Nutzungen – für das Urheberrecht Audiovisu- elle-Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 15.50, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 14.725 bzw. Fr. 176.70 pro Jahr und für die verwandten Schutz- rechte Audiovisuelle-Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 5.20, abzüg- lich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 4.94 bzw. Fr. 59.28 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 456.00, wie auch auf den Beiblättern zu den ent- sprechenden Rechnungen ausgewiesen (KB 5 und 7). Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für das Urheberrecht Audiovisuelle-Nutzung sowie für die verwandten Schutzrechte Audiovisuelle-Nutzung ein Mehrwertsteuer- satz von 7.7 % Anwendung (Klage Rz. 28). Daraus resultiert ein Jahresan- spruch inkl. MwSt. für das Urheberrecht Audiovisuelle-Nutzung von Fr. 191.53 und für die verwandten Schutzrechte Audiovisuelle-Nutzung von gerundet Fr. 63.84. Zusammen mit den Jahresansprüchen inkl. MwSt. für Audio-Nutzungen (siehe vorstehende Ausführungen) ergibt dies einen Ge- samtanspruch in der Höhe von Fr. 482.55 für Café (KB 5 und 7). 4.3. Aus dem Urheberrecht Audio-Nutzung und den verwandten Schutzrechten Audio-Nutzung sowie dem Urheberrecht Audiovisuelle-Nutzung und den verwandten Schutzrechten Audiovisuelle-Nutzung beträgt der Totalan- spruch der Klägerin für die Jahre 2021 und 2022 gemäss GT 3a gegenüber der Beklagten zusammenfassend somit Fr. 1'419.50 (Klage Rechtsbegeh- ren Ziff. 1-2 und Rz. 13). 5. Verzugszinsen 5.1. Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf den Betrag von jeweils Fr. 227.20 (geschuldet für den Coiffeursalon) und Fr. 482.55 (ge- schuldet für das Café) seit dem 19. Dezember 2021 und 1. Dezember 2022 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1–2 und Rz. 30). 5.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). 4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. -9- Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. 5.3. Die Rechnungen vom 12. November 2021 enthalten den Vermerk "Zahlbar bis 19.12.2021" (KB 4 und 5) und die Rechnungen vom 22. Oktober 2022 den Vermerk "Zahlbar bis 1.12.2022" (KB 6 und 7). Diese Zahlungsver- merke gehen der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individu- alabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 20. Dezember 2021 bzw. am 2. Dezember 2022 für die für die Jahre 2021 und 2022 jeweils geschuldeten Beträge von Fr. 227.20 und Fr. 482.55 in Verzug, so dass ab diesen Daten der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet ist. 6. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt in den Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. [...] (Zahlungsbefehl vom 3. August 2022; KB 9) und Nr. [...] (Zahlungsbefehl vom 9. August 2022; KB 10). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvor- schlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die einge- klagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist.5 Wird bei periodischen Leistungen im Zahlungsbefehl die Periode nicht ge- nannt, die in Betreibung gesetzt wird, so liegt keine Identität vor, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung erst im Rechtsöffnungsgesuch spezifi- ziert wird. Die Rechtsöffnung ist daher zu verweigern.6 Immerhin muss die fehlende Identität im Rechtsöffnungsverfahren offensichtlich sein, damit die Rechtsöffnung abgewiesen wird.7 Dasselbe muss für die Beseitigung des Rechtsvorschlags anlässlich einer Anerkennungsklage gelten. Vorliegend spezifizierte die Klägerin bzw. die B. in den Zahlungsbefehlen vom 3. und 9. August 2022 (KB 9 und 10) nicht, für die periodische Urhe- berrechtsentschädigung welchen Jahres sie die Betreibung einleitete. Die Forderungsidentität wäre damit grundsätzlich zu verneinen. Jedoch kann aufgrund des im Zahlungsbefehl verlangten aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 7.05 bzw. Fr. 15.00 darauf geschlossen werden, dass es sich um die Urheberrechtsvergütungen für die Jahre 2021 bzw. 2022, die auch Ge- genstand der vorliegenden Anerkennungsklage sind, handelt. Demnach ist der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] im Umfang 5 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. 6 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 5), Art. 80 N. 40 und Art. 82 N. 40. 7 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 5), Art. 82 N. 40. - 10 - der Gutheissung der Klage zu beseitigen (für die Umtriebsentschädigungen von Fr. 144.70 [KB 9] und Fr. 189.65 [KB 10] behauptet die Klägerin keine rechtliche Anspruchsgrundlage), so dass die Klägerin die Betreibungen entsprechend fortsetzen kann. In Bezug auf die in den Betreibungen gel- tend gemachten Verzugszinsen kann der Rechtsvorschlag jedoch erst ab dem 3. August 2022 beseitigt werden, da die Klägerin die Berechnungen der bis zum 2. August 2022 aufgelaufenen Zinsen nicht darlegt. 7. Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskos- ten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage grossmehrheitlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozess- kosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 8 7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei ei- nem Streitwert von Fr. 1'419.50 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD gerundet Fr. 1'056.15. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 1'056.15 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Ver- tretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 1'419.50. Die Grundent- schädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1'422.29, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Ab- schlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss 3 % (§ 13 AnwT). Die Partei- entschädigung beläuft sich somit gerundet auf Fr. 1'170.00. 8 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 106 N. 9 m.w.N. - 11 - Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzuspre- chen, da sie mehrwertsteuerpflichtig9 und damit auch vorsteuerabzugsbe- rechtigt ist.10 Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin  Fr. 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 20. Dezember 2021,  Fr. 482.55 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 20. Dezember 2021,  Fr. 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 2. Dezember 2022 und  Fr. 482.55 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 2. Dezember 2022 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. [...] des Betreibungsamtes T._____ wird im Umfang von Fr. 220.20 zzgl. Zins zu 5 % seit 3. August 2022 beseitigt. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. [...] des Betreibungsamtes T._____ wird im Umfang von Fr. 482.55 zzgl. Zins zu 5 % seit 3. August 2022 beseitigt. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'056.15 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 1'056.15 di- rekt zu ersetzen. 5. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'170.00 zu bezahlen. 9 (zuletzt besucht am 13. Novem- ber 2023). 10 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt besucht am 13. November 2023). - 12 - Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte Mitteilung an:  die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 13. November 2023 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.: Vetter Hunziker