3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'565.00 zu bezahlen. Zustellung an: − den Kläger (mit Abrechnung) − die Beklagte (Vertreter; zweifach) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)