Ihren Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags hielt die Beklagte in ihrer Duplik nicht mehr aufrecht, sodass ihr ein solcher auch nicht zuzusprechen ist.47 Das Handelsgericht erkennt: 1. Auf die Klage vom 8. August 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'144.50 verrechnet.