Ein Abschlag nach § 7 Abs. 2 AnwT ist nicht angezeigt, da das Verfahren nicht auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt wurde. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'565.00 45 Vgl. BGer 4A_274/2011 vom 3. November 2011 E. 1. 46 www. https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=1 (zuletzt besucht am 24. Juni 2024). - 16 -