110) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD gerundet Fr. 5'245.00. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD). Angesichts des entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.00 zu reduzieren. Sie sind ausgangsgemäss vom Kläger zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'144.50 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht dem Kläger zu.