2. Prozesskosten 2.1. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Dementsprechend sind die Prozesskosten vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen.