Folglich ist nach dem Gesagten ein Handlungsort in W._____ zu verneinen. Andere Handlungsorte in der Schweiz wurden vom Kläger nicht behauptet. Da somit weder ein Erfolgs- noch ein Handlungsort in der Schweiz bzw. im Kanton Aargau liegt, ist das Handelsgericht des Kantons Aargau für die - 15 - Beurteilung der vorliegenden Klage international-örtlich nicht zuständig. Auf die Klage ist gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO nicht einzutreten.