Zwar mag die Ehefrau des Klägers bestätigen können, dass der Kläger im behaupteten Zeitraum nie in der Slowakischen Republik gewesen wäre. Selbst wenn dieses Indiz aber nachgewiesen wäre, würde für das Handelsgericht daraus im Umkehrschluss nicht automatisch fliessen, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich an seinem Wohnort in W._____ vornahm. Das Indiz würde zwar dafür sprechen, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht in der Slowakischen Republik beging. Es läge aber nach wie vor kein Beweis vor, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich in W._____ vornahm.