1.3.2. International-örtliche Zuständigkeit Dem Kläger wird eine unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ vorgeworfen, sodass die entsprechenden Gerichtsstände am Handlungs- und Erfolgsort zur Anwendung gelangen. Die Gerichtsstände der Deliktsklage gelten auch für eine entsprechende negative Feststellungsklage, wie sie der Kläger vorliegend erhebt. Der Kläger als negativer Feststellungskläger hat dabei die Wahl, ob er am Handlungs- oder Erfolgsort klagen will.