Es war dem Kläger daher bereits vor Aktenschluss hinreichend bekannt, dass die Frage des Handlungsorts strittig und von zentraler Bedeutung sein wird. Entsprechend konnte von ihm erwartet werden, dass er sämtliche relevanten Behauptungen und Beweismittel in Bezug auf den Handlungsort spätestens in seiner Replik und damit bereits vor Aktenschluss vorbringt. Ein diesbezüglicher Rückbehalt von Informationen vor dem Aktenschluss ist nicht mehr als sorgfältige Prozessführung anzusehen.