Der Kläger bringt selber bereits in seiner Replik vor, dass die Beklagte den Handlungsort in W._____ bestreite (Replik Rz. 2). Zudem war die interna- tional-örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau von Beginn weg zwischen den Parteien strittig. Es war dem Kläger daher bereits vor Aktenschluss hinreichend bekannt, dass die Frage des Handlungsorts strittig und von zentraler Bedeutung sein wird.