1.2.3. Novenrecht Nach dem Aktenschluss haben die Parteien nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Sind diese erst nach dem Aktenschluss entstanden (echte Noven), dürfen solche ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 lit.