Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung müssen doppelrelevante Tatsachen – also Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch für die materielle Begründetheit der eingeklagten Forderung massgebend sind – nicht nachgewiesen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden solche für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage als wahr unterstellt und erst bei der materiellen Prüfung der eingeklagten Forderung untersucht.