60 ZPO ändert nichts an der subjektiven und objektiven Beweislast. Die klagende Partei hat demnach die der Zulässigkeit der Klage zugrunde liegenden Tatsachen zu behaupten und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Das Gericht muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen.24