Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Dabei prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), womit ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gemeint ist, der sich asymmetrisch auf die Parteien auswirkt. Für die klagende Partei gilt weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime und das Novenrecht. Art. 60 ZPO ändert nichts an der subjektiven und objektiven Beweislast.