Soweit das LugÜ keine eigenen Verfahrensvorschriften enthält, kommt für das Verfahren vor dem Handelsgericht – auch soweit die Zuständigkeitsfrage zu beurteilen ist – als lex fori das innerstaatliche Recht der Schweiz zur Anwendung, insbesondere die ZPO.22 Dies betrifft nicht nur die Verfahrensbestimmungen im engeren Sinne, sondern gilt auch für die Frage, in welchem Verfahrensstadium, wie und mit welchem Beweismass Tatsachenbehauptungen vorzubringen sind. Das LugÜ sieht mit Ausnahme der vorliegend nicht anwendbaren Art.