Der Kläger – egal ob Schädiger oder Geschädigter – ist frei in der Wahl, ob er seine Ansprüche am Handlungs- oder am Erfolgsort geltend machen will.19 Entgegen dem Verweis der Beklagten auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 III 282), wird in der neuen Rechtsprechung – wie auch in der Rechtsprechung des EuGH – nicht mehr am Erfordernis der Sach- und Beweisnähe festgehalten.20 Auch die forum-non-con- veniens-Doktrin wurde vom Bundesgericht im Rahmen der Zuständigkeitsordnung des LugÜ verworfen.21