Für Klagen aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten gilt aufgrund des Territorialitätsprinzips, dass der Erfolgsort stets im Schutzstaat liegt.15 Umstritten ist, ob der Handlungsort gestützt auf das Territorialitätsprinzip stets mit dem Erfolgsort übereinstimmen muss. Das Bundesgericht hat dies in BGE 132 III 778 E. 3 bejaht.16 Der EuGH lässt demgegenüber auch bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten eine getrennte Beurteilung von Handlungs- bzw. Erfolgsort zu.17