Während blosse Vorbereitungshandlungen keinen Handlungsort begründen, ist bei mehreren Teilhandlungen einer Person an verschiedenen Orten an jedem dieser Orte ein separater Handlungsort anzunehmen.12 Bei Delikten, die über das Internet begangen werden, wird überwiegend jener Ort als Handlungsort betrachtet, an welchem der Täter physisch anwesend war, als er die unerlaubte Handlung