Handlungsort ist der Ort des ursächlichen Geschehens, das heisst der Ort, an dem sich das für den Schadenseintritt ursächliche Geschehen konkret abgespielt hat. Konkret handelt es sich um den Ort, an dem der angebliche Schädiger selbst gehandelt hat.11 Während blosse Vorbereitungshandlungen keinen Handlungsort begründen, ist bei mehreren Teilhandlungen einer Person an verschiedenen Orten an jedem dieser Orte ein separater Handlungsort anzunehmen.12