Als eingetreten wird das schädigende Ereignis sowohl am Ort der Vornahme der deliktischen Handlung wie auch am Ort des Erfolgs anerkannt.8 Deliktsklagen können daher sowohl am Handlungsort, das heisst am Ort, an dem die Ursache der Schädigung gesetzt wurde, wie auch am Erfolgsort, das heisst am Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, angebracht werden, insbesondere bei Distanzdelikten.9