Als Deliktsklagen i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kommen nicht nur Schadenersatzklagen, sondern auch Beseitigungs- und Unterlassungsklagen in Betracht. Auch eine negative Feststellungsklage des vermeintlichen Schädigers kann nach Rechtsprechung und Lehre am Gerichtsstand des Deliktorts angebracht werden.7 Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ersichtlich, inwiefern dies der ratio legis von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ widersprechen sollte.