Der Begriff der unerlaubten Handlung i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ist staatsvertraglich autonom auszulegen und bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung der Gegenpartei geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ anknüpfen.3 Der Gerichtsstand der Deliktsklage gilt insbesondere für Klagen wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten,4 auch wenn diese im Internet begangen