LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Deliktsklage). Art. 5 Ziff.