Nach Art. 2 Ziff. 1 LugÜ sind – vorbehaltlich anderer Vorschriften des LugÜ – Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten des Wohnsitzstaates zu verklagen. Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates haben, können vor den Gerichten eines anderen durch das LugÜ gebundenen Staates nur gemäss den Vorschriften von Art. 5–24 LugÜ verklagt werden (Art. 3 Ziff. 1 LugÜ).