Schliesslich bezwecke Art. 5 Ziff. 3 LugÜ die Privilegierung der durch die unerlaubte Handlung geschädigte Partei. Würde auf die vorliegende Klage eingetreten, wäre die Beklagte als geschädigte Partei gezwungen, sich am Wohnsitz der schädigenden Partei zu wehren, was stossend wäre (Duplik Rz. 13 f.). 1.2. Rechtliches 1.2.1. International-örtliche Zuständigkeit Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Schweiz, während sich der Sitz der Beklagten in der Slowakischen Republik befindet. Es liegt damit ein -7-