Ferner habe der EuGH festgehalten, die Mitgliedstaaten seien grundsätzlich für den in ihren Ländern verursachten Schaden zuständig, da sie am besten in der Lage seien, festzustellen, ob die gewährleisteten Rechte tatsächlich verletzt seien. Daher seien die Gerichte am Ort des Schadeneintritts zuständig bei Schadenersatzfragen im Bereich der Verletzung von Urheberrechten. Demnach könne der Kläger in der Schweiz nicht feststellen lassen, in der Slowakischen Republik sei kein Schaden entstanden (Duplik Rz. 10).