51). Vorliegend bestünde bei den slowakischen Gerichten für die Beurteilung sowohl des unbefugten Eingriffs in das Urheberrecht der Beklagten als auch den daraus resultierenden Schadenersatzanspruch eine erheblich grössere Sach- und Beweisnähe und diese seien somit geeigneter für die Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstands (Antwort Rz. 58).