Gemäss der forum-non-conveniens-Doktrin habe das Gericht zudem die Möglichkeit, sich für unzuständig zu erklären, wenn es zum Schluss gelange, ein anderes Gericht sei aufgrund der privaten und öffentlichen Interessen besser geeignet, über die Streitigkeit zu entscheiden (Antwort Rz. 50). Bei fehlender Sachnähe könne sich das Gericht aufgrund seiner Ungeeignetheit für unzuständig erklären (Antwort Rz. 51).