Das Bundesgericht habe in BGE 133 III 282 E. 4.5 anerkannt, dass die Be- weis- und Sachnähe in der ratio legis von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ enthalten sei, womit verhindert werden solle, dass ein Gericht zuständig wäre, das vom Schwerpunkt des schädigenden Ereignisses weit entfernt sei (Antwort Rz. 49). Gemäss der forum-non-conveniens-Doktrin habe das Gericht zudem die Möglichkeit, sich für unzuständig zu erklären, wenn es zum Schluss gelange, ein anderes Gericht sei aufgrund der privaten und öffentlichen Interessen besser geeignet, über die Streitigkeit zu entscheiden (Antwort Rz. 50).