Die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen habe dieser in W._____ ausgeführt, wo er auch physisch anwesend gewesen sei (Replik Rz. 2). Er habe nicht mit einem sich in der Slowakischen Republik befindlichem Werkexemplar gearbeitet. Vielmehr habe der Kläger die Software heruntergeladen und diese in der Schweiz sich befindende Kopie analysiert, was weitestgehend offline erfolgt sei. Teile der Software " XXX" hätten sich dabei ausschliesslich auf der Festplatte und dem Arbeitsspeicher des klägerischen Rechners in W._____ befunden (Replik Rz. 3). Der Handlungsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ liege also in W._____ (Klage, S. 2).