4.4. Mit Duplik vom 7. Mai 2024 hielt die Beklagte an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren im Wesentlichen fest. Lediglich den Mehrwertsteuerzuschlag beantragte sie nicht mehr. 5. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde die Streitsache ans Handelsgericht überwiesen. 6. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 nahm der Kläger zur Duplik der Beklagten vom 7. Mai 2024 Stellung und mit Eingabe vom 5. Juni 2024 nahm die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 24. Mai 2024 Stellung. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 erklärte der Kläger, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 5. Juni 2024.