2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers." -4- 4.3. Mit Replik vom 12. Februar 2024 ergänzte der Kläger seine Rechtsbegehren wie folgt: " 1. Es ist festzustellen, dass die Entwicklung, Veröffentlichung und Gebrauch der Programme YYY und der F._____ keine Verletzung der Urheberrechte der beklagten Partei darstellen.