Zur Begründung bringt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe "YYY" seit Herbst 2022 entwickelt, um den Einsatz der slowakischen elektronischen […] auch ohne die Software " XXX" zu ermöglichen. "YYY" habe der Kläger selber entwickelt. Soweit diese Software mit " XXX" übereinstimme, habe der Kläger sich die nötigen Informationen durch Beobachtung und Testen selbst erarbeitet. Die Beklagte behaupte nun fälschlicherweise, die klägerischen Programme würden ihre Urheberrechte verletzen. 4.2. Mit Klageantwort vom 15. Dezember 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren. " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.