3.4.4. Am 14. September 2023 reichte die Beklagte beim Bezirksgericht Y._____ eine Schadenersatzklage (Prosekutionsklage) ein (Antwort Rz. 20; AB 11). 4. 4.1. Mit negativer Feststellungsklage vom 8. August 2023 (elektronisch eingereicht am 8. August 2023) stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: " 1. Es ist festzustellen, dass die Entwicklung, Veröffentlichung und Gebrauch der Programme YYY und der F._____ keine Verletzung der Urheberrechte der beklagten Partei darstellen.