3.4.2. Während das Bezirksgericht Y._____ den Vorschlag mit Beschluss vom 22. Mai 2023 ablehnte (Antwort Rz. 16; AB 13), hiess das Landgericht Y._____ die am 6. Juni 2023 durch die Beklagte eingereichte Berufung (Antwort Rz. 16; AB 4) mit Entscheid vom 31. Juli 2023 gut, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und ordnete die dringliche Massnahme an. Gleichzeitig wurde der Beklagten eine 30-tägige Prosekutionsfrist angesetzt (Antwort Rz. 19; AB 7). 3.4.3. Der Entscheid des Landgerichts Y._____ vom 31. Juli 2023 wurde der Beklagten am 15. August 2023 zugestellt (Antwort Rz. 20). -3-