Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 227.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2022 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ wird im Umfang von Fr. 227.20 zzgl. Zins zu 5 % seit 27. August 2022 beseitigt.