Hingegen ist die zweite Rechtsschrift der Klägerin mit einem weitern Zuschlag von 5 % Rechnung zu tragen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf insgesamt Fr. 1'004.00.