Die Grundentschädigung beläuft sich beim vorliegenden Streitwert von Fr. 227.20 gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1'160.00, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Abschlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hingegen ist die zweite Rechtsschrift der Klägerin mit einem weitern Zuschlag von 5 % Rechnung zu tragen (§ 6 Abs. 3 AnwT).