hierfür ist der Rechtsvorschlag daher ebenfalls nicht zu beseitigen. Schliesslich bedarf es zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids, da die Betreibungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen zustehen (Art. 68 Abs. 2 SchKG).9