Für den im Zahlungsbefehl zusätzlich in Betreibung gesetzten "Zins bis 26. Augst 2022" in Höhe von Fr. 4.65 kann die Betreibung hingegen nicht beseitigt werden, da die Klägerin die Berechnung der bis 27. August 2022 aufgelaufenen Zinsen nicht darlegt.8 Die Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 144.70 hat die Klägerin in der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist der Rechtsvorschlag daher ebenfalls nicht zu beseitigen.