Die Beklagte fiel folglich am 1. April 2022 für den für das Jahr 2022 geschuldeten Betrag von Fr. 227.20 in Verzug. Entsprechend ist der Klägerin antragsgemäss der gesetzliche Verzugszins von 5 % ab dem 1. April 2022 zuzusprechen. 5. Beseitigung des Rechtsvorschlags Die Klägerin verlangt in den Rechtsbegehren Ziff. 2 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Muri (Zahlungsbefehl vom 8. September 2022; KB 7).