4.2. Die Klägerin verlangt einen Verzugszins von 5 % auf Fr. 227.20 seit dem 1. April 2022. Die Rechnung vom 23. Februar 2022 enthält – in Abweichung zur Regelung gemäss Ziff. 15 GT 3a – den Vermerk "Zahlbar bis 31.03.2022". Dieser Zahlungsvermerk geht der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 1. April 2022 für den für das Jahr 2022 geschuldeten Betrag von Fr. 227.20 in Verzug.