3.3. Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif für das Jahr 2022, wie im Beiblatt zu den Rechnungen der Klägerin richtig aufgeschlüsselt wird, für das Urheberrecht Audio- Nutzung zum Basis-Tarif eine Monatspauschale von Fr. 14.40, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 13.68 bzw. Fr. 164.16 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte Audio-Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 4.80, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 4.56 bzw. Fr. 54.72 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresanspruch von Fr. 218.88, wie auch auf dem Beiblatt zu den Rechnungen ausgewiesen (KB 5). Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwertsteuer geschuldet.