Gemäss Ziff. 12 des Tarifs melden die Nutzer die von ihnen betriebenen Nutzungsorte sowie alle weiteren Angaben, die zur Berechnung der Vergütung erforderlich sind, innert 10 Tagen nach Beginn der Nutzung der Werke oder anderer geschützter Güter. Die Meldung bleibt bis zur Mitteilung einer Änderung für alle Rechnungen gültig. Es obliegt dem Nutzer, eine Änderung von sich aus bis zum 15. Januar eines jeden Jahres für das Vorjahr der SUISA zu melden, worauf die SUISA die Rechnung für das Vorjahr sowie künftige Rechnungen entsprechend anpasst.